Kultur, so steht es im neuen Infektionsschutzgesetz in Deutschland, ist nicht mehr unter Freizeit subsumiert. Das wird dem besonderen Charakter der Kultureinrichtungen, die eben mehr als Freizeiteinrichtungen sind, besser gerecht. Kultureinrichtungen sind zugleich Bildungseinrichtungen und Orte der Kunstproduktion.
In der Gesetzesbegründung wird explizit darauf verwiesen, dass die „Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen (…) grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (…).“ ist. „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“
Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden. Das ist gut so!